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  • 25.07.2011 | Umsatzsteuer

    Keine Umsatzsteuerermäßigung oder -befreiung für die Leistung als Regisseur

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Theater und Orchester, aber auch schauspielerisch oder musikalisch tätige Solisten können mit ihrer Leistung umsatzsteuerfrei oder zumindest steuerermäßigt sein. Umstritten war dabei bislang, inwieweit nur mittelbar am Auftritt beteiligte Akteure von dieser Begünstigung umfasst werden. Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Regisseur mit seiner Inszenierungsleistung keine begünstigten Leistungen als ausübender Künstler erbringt (BFH 4.5.11, XI R 44/08).

    Sachverhalt

    Der selbstständig tätige Regisseur inszenierte eine Oper an einer kommunalen Bühne. Er ging davon aus, dass das Regiehonorar umsatzsteuerfrei sei. Das FA hingegen unterwarf es zunächst dem ermäßigten Steuersatz. Im Einspruchsverfahren hob das FA nach einer „Verböserungsandrohung“ die Umsatzbesteuerung auf den Regelsteuersatz an. Im FG-Verfahren legte U eine rückwirkend erstellte Gleichwertigkeitsbescheinigung der zuständigen Landesbehörde (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG) vor.  

    Anmerkungen

    Der BFH bestätigte das FA, wonach die Umsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.  

     

    Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG

    Die Steuerbefreiung ergibt sich nicht schon unmittelbar aus der Gleichwertigkeitsbescheinigung. Sie bestätigt nur, dass der Bescheinigungsempfänger die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentlich-rechtliches Theater erfüllt. Zusätzlich ist zu klären, ob der Unternehmer ein Theater im Gesetzessinne ist. Eine solche Einordnung als Theater kann nur für Institutionen oder Personen gelten, die auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück aufführen. Zwar mag der Regisseur die Vorstellung prägen und damit gleichsam durch die Künstler wirken, die unmittelbare Aufführungsleistung ist ihm gleichwohl nicht als eigene Leistung zuzurechnen.  

     

    Keine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-RL

    Auch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-RL greift nicht. Unstreitig ist die Inszenierungsleistung eine kulturelle Dienstleistung i.S. dieser Steuerbefreiung. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 4 Nr. 20 UStG Leistungen dieser Art jedoch zulässigerweise von der Steuerbefreiung ausgenommen. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-RL billigt den Mitgliedstaaten ein Regelungs- bzw. Eingrenzungsermessen zu, was nationalstaatlich unter begünstigten kulturellen Dienstleistungen zu verstehen ist.