20.04.2011 | Umsatzsteuer
Neuer Leistungsort bei Künstlern und Vortragenden ab 2011
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Seit dem 1.1.10 sind Auftritts- und Veranstaltungsleistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art in § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG geregelt. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde hier zum 1.1.11 eine wichtige Differenzierung eingeführt, zu der die Finanzverwaltung nun mit einem Schreiben des BMF (4.2.11, IV D 3 - S 7117/10/10006) den UStAE geändert hat. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Auswirkungen auf auftretende Freiberufler (Dozenten, Künstler etc.) ab 2011.
1. Neuregelung ab 1.1.11
Bis einschließlich 31.12.10 war der Leistungsort bei den eingangs genannten Auftritts- und Veranstaltungsleistungen unabhängig vom Status des Leistungsempfängers - also in B2B- wie in B2C-Fällen - der Veranstaltungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG a.F.). Seit dem 1.1.11 ist der Ort der Leistungserbringung aber neu zu bestimmen. Hintergrund sind die neu gefassten Art. 53 und 54 MwStSystRL. Es gilt nunmehr:
- B2C-Fälle: ausnahmslos Veranstaltungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).
- B2B-Fälle: grundsätzlich Empfängersitzort (§ 3a Abs. 2 UStG),
2. Auftrittsleistungen gegenüber Fremdveranstaltern
Bis einschließlich 2010 wurden Veranstalter und die bei der Veranstaltung Auftretenden bei der Leistungsortsbestimmung identisch beurteilt. Ab 2011 fallen die Leistungsorte nun häufig auseinander.
Beispiel 1 |
Medizinjournalist M hält im Auftrag des in Österreich ansässigen Seminar- und Kongressveranstalters Ö Vorträge auf Kongressen in deutschen Städten zum Thema Zeit-, Stress- und Gesundheitsmanagement.
1. Beurteilung bis einschließlich 2010
1.1 Veranstalter: Die Veranstaltungsleistung des Ö gilt gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG am jeweiligen Veranstaltungsort als erbracht. Die Veranstaltungsumsätze unterliegen der deutschen Umsatzbesteuerung. Ö hat sich daher beim zuständigen FA München (vgl. § 1 Nr. 19 UStZustV zu § 21 AO) registrieren zu lassen und die Umsatzsteuer entsprechend abzuführen. Die Steuerschuldnerschaft des Ö (§ 13a UStG) gilt dabei auch, soweit die Kongressteilnehmer die Leistung als Unternehmer für ihr Unternehmen beziehen sollten, denn hinsichtlich der Eintrittsvergütung für Kongresse sieht § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG - trotz der Auslandsansässigkeit des Ö - eine Ausnahme von der Steuerschuldnerschaftsübertragung auf den Leistungsempfänger vor. Dies gilt auch für Seminarentgelte (vgl. A. 13b.1. Abs. 26 UStAE). Ö hat daher den Kongressteilnehmern unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 UStG Rechnungen mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer zu erteilen.
1.2 Auftretender: Auch hinsichtlich der von M gegenüber Ö erbrachten Vortragsleistung bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG am jeweiligen Auftrittsort. M erteilt dem Ö daher ebenfalls Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer.
2. Beurteilung seit 2011
2.1 Veranstalter: Leistungsort für den Verkauf der Eintrittsberechtigungen ist der Veranstaltungsort. Dies ergibt sich jetzt allerdings aus zwei Normen (s.a. A. 3a.6. Abs. 2 UStAE):
In den Fällen des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG verbleibt es auch hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG) und der Rechnungslegung bei den o.a. Rechtsfolgen aus 2010.
2.2 Auftretender: Hinsichtlich der von M an Ö erbrachten Vortragsleistung ist weder § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG (da keine Leistungserbringung an einen Nichtunternehmer), noch § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (da keine Eintrittsberechtigungseinräumung) einschlägig. Der Leistungsort ist ab 2011 nunmehr gemäß § 3a Abs. 2 UStG der Sitzort des Leistungsempfängers Ö in Österreich.
Nach Art. 196 MwStSystRL geht die Steuerschuldnerschaft in Österreich dabei von M auf Ö über. M hat dem Ö daher eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuerausweis aber unter Angabe der beiden USt-IdNrn. (von M und Ö) zu erteilen, in der er auf die Steuerschuldnerschaftsübertragung hinweist. Zudem muss M den Umsatz gemäß § 18b S. 1 Nr. 2 UStG in der USt-VA gesondert deklarieren und in seiner „Zusammenfassenden Meldung“ aufführen (§ 18a Abs. 2 UStG). |
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