01.10.2008 | Umsatzsteuer
Neues zur Befreiung von
Bildungseinrichtungen und Dozenten
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Angesichts der zahlreichen jüngsten BFH- und EuGH-Entscheidungen (BFH 23.8.07, PFB 08, 56; EUGH 14.6.07, PFB 07, 270) zu den Bildungseinrichtungen sowie den selbstständig tätigen Dozenten besteht inzwischen in der Praxis eine erhebliche Unsicherheit, was eigentlich aktueller Rechtsstand zur Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 21 UStG bzw. der entsprechenden EG-Vorschriften ist. Bei den zuständigen Landesbehörden gehen dem Vernehmen nach in jüngster Zeit verstärkt Anträge zur Bescheinigungserteilung von Dozenten wie von Bildungseinrichtungen ein, bei denen auch behördlicherseits Unsicherheit über die weitere Vorgehensweise besteht. Zudem wird angesichts der jüngsten Entscheidungen auch innerhalb die Finanzverwaltung die eigene Position diskutiert. Deshalb war die BFH-Entscheidung vom 17.4.08 (V R 58/05, Abruf-Nr. 082092) mit Spannung erwartet worden. Der Beitrag nimmt das Urteil daher zum Anlass, den aktuellen Rechts- und Meinungsstand für die Fortbildungseinrichtungen einerseits und die Dozenten andererseits darzustellen. Neben den urteilsrelevanten Teilaspekten erhält der Berater so einen aktuellen Gesamtüberblick über die umsatzsteuerliche Begünstigung der Bildungseinrichtungen bzw. der Dozenten.
1. Hinweise zum Verfahren V R 58/05
Der BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Dozent für einen Seminaranbieter eintägige Berufsfortbildungsveranstaltungen durchführte.
1.1 Sachverhalt
Der als Rechtsanwalt und Steuerberater tätige D führte in den Streitjahren 1995 bis 1999 als Dozent im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer bundesweit ganztägige Seminare für Steuerberater durch. Am 1.2.00 erteilte die zuständige Bezirksregierung der Bundessteuerberaterkammer eine Bescheinigung, in der sie rückwirkend ab 1987 bestätigte, dass bestimmte – mit Kurzbeschreibung aufgelistete – Berufsfortbildungsveranstaltungen i.S. von § 4 Nr. 21 a bb) UStG ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. D erklärte daraufhin seine in den Streitjahren vereinnahmte Seminarvergütung unter Hinweis auf § 4 Nr. 21 b UStG als umsatzsteuerfrei. Nachdem das FA diese Steuerfreiheit auch im Einspruchsverfahren versagt hatte, gab das FG dem D Recht.
Im Revisionsverfahren bestätigt der BFH jedoch die ablehnende Sichtweise des FA. Der Dozent könne seine Vortragsvergütung weder nach § 4 Nr. 21 UStG, noch unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerfrei belassen.
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