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  • 01.04.2005 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Einordnungsprobleme bei den Heil- und Heilhilfsberufen (Teil 2)

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Im Gesundheitswesen ändern sich die Rahmenbedingungen in einem rasanten Tempo. Die im Wettbewerb stehenden Heil- und Heilhilfsberufler müssen Ihr Leistungsangebot immer wieder aufs Neue überdenken. Damit die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit von der USt nach § 4 Nr. 14 UStG verschont bleiben, sind zahlreiche Verwaltungsanweisungen sowie finanzgerichtliche Entscheidungen zu beachten. Während in Teil 1 des Beitrags (PFB 05, 61) vor allem die begünstigten Berufsbilder dargestellt wurden, erläutert Teil 2 des Beitrags die begünstigten und problematischen Betätigungen eines Heilberuflers. 

    1. Heilberufliche Betätigungen

    Die Steuerbefreiung für Heil- und Heilhilfsberufe ist keine berufsbezogene, sondern vielmehr eine tätigkeitsbezogene Vergünstigung. Für manche dem medizinischen Bereich zuzurechnende Berufsbilder kommt die Steuerfreiheit bereits wegen Fehlens des erforderlichen „beruflichen Befähigungsnachweises“ dem Grunde nach nicht in Betracht. Aber auch wenn diese vorliegt, kann bei begünstigten Berufen für diverse „flankierende Tätigkeiten“ die Umsatzsteuerbefreiung entfallen. Dies ergibt sich jedoch nicht aus § 4 Nr. 14 UStG – dessen Wortlaut die Umsätze der Katalogberufe bzw. ähnlicher Berufssparten insgesamt zu begünstigen scheint – sondern ist durch die Rechtsprechung des EuGH begründet. 

     

    Mit Urteil vom 14.9.00 (UR 00, 342) hat der EuGH klargestellt, dass nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL Leistungen nur steuerfrei sein können, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen dienen – und zwar durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderer Gesundheitsstörungen. Dieser Grundsatz ist unabhängig davon zu beachten, gegenüber wem die fraglichen Leistungen erbracht werden, also zu wem der Heilberufler in eine zivilrechtliche Leistungsbeziehung getreten ist. Damit spielt es auch keine Rolle, ob die Leistung unmittelbar gegenüber dem Patienten oder als „Nachunternehmer“ gegenüber dem Arzt bzw. gegenüber einer Versicherung oder dem Arbeitgeber des Patienten erbracht worden ist. 

     

    Hinweis: Für die Steuerbefreiung muss zwingend ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen.  

    2. Gutachterliche Leistungen