07.10.2008 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden und dessen Umsetzung in die Praxis
Wer als Steuerpflichtiger ein seinem Unternehmen insgesamt zugeordnetes Gebäude teils zu unternehmerischen und teils zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, kann nach der Rechtsprechung des EuGH den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des gesamten Gebäudes beanspruchen (EuGH 8.5.03, DStR 03, 873). Im Gegenzug hat er die private Nutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der EuGH ermöglicht damit auch dem Freiberufler Gestaltungsspielräume, um sich beim Bau eines Eigenheims Finanzierungsvorteile zu verschaffen.
Das BMF äußerte sich jetzt in zwei Schreiben zu der Thematik und hat die EuGH-Rechtsprechung dem Grunde nach übernommen. Dennoch sollte auch künftig damit gerechnet werden, dass im Rahmen von USt-Sonderprüfungen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden genau überprüft werden.
Im Folgenden wird anhand von zwei Musterfällen dargestellt, wo die Angriffspunkte eventueller Gestaltungen liegen können. Der erste Fall beschäftigt sich mit der Vermietung von Büroraum unter Eheleuten. Im zweiten Fall geht es um die Frage, wie die Privatnutzung sowie die eventuelle Entnahme aus dem Unternehmensvermögen zu versteuern sind.
1. Rechtslage
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