29.04.2010 | Umsatzsteuerbefreiung
Die Landesbehördenbescheinigung ist auch für Lehrer ein Grundlagenbescheid
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Verstärkt streiten in jüngster Zeit Bildungseinrichtungen und die dort selbstständig tätigen Lehrer zur Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG um die Frage, ob die von ihnen durchgeführten Kurse in den Begünstigungsrahmen der Vorschrift fallen bzw. welche Wirkung der gesetzlich vorgesehenen „Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde“ zukommt. Bislang hatte der BFH offengelassen, ob diese als Grundlagenbescheid oder bei nachträglicher Ausstellung als „rückwirkendes Ereignis“ i.S. von § 175 AO zu werten sei. Nun ist entschieden, dass die Bescheinigung ein Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist, sodass eine rückwirkende Folgeänderung der betroffenen Umsatzsteuerfestsetzung auch beim Dozenten nicht an § 175 Abs. 2 S. 2 AO scheitert (BFH 20.8.09, V R 25/08, Abruf-Nr. 093570). |
Sachverhalt
Der Dozent war als freiberuflicher Lehrer an einer Musikschule selbstständig tätig. Die beantragte Umsatzsteuerfreiheit dieser Umsätze gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG hatte das FA abgelehnt, weil die Landesbehördenbescheinigung fehlte. Im nun folgenden Einspruchsverfahren erteilte die zuständige Landesbehörde rückwirkend auch für das Streitjahr der Musikschule eine Bescheinigung, dass sie mit der Erteilung von Musikunterricht auch hinsichtlich der vom Dozenten geleiteten Kurse auf einen Beruf bzw. eine öffentlich-rechtliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet habe. Das FG gab der Klage des Dozenten darauf statt, da aufgrund der Bescheinigungserteilung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorlägen. In der vom FA eingelegten Revision bestätigte der BFH dieses Ergebnis unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Anmerkungen
Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war die Frage, wie weit die Bindungswirkung der Bescheinigung reicht.
Das FA hatte auf Basis der bisherigen Verwaltungssicht (A. 114 Abs. 2 S. 5 und 6 UStR 2008) argumentiert, die Bescheinigung enthalte lediglich eine Aussage zur ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf bzw. eine öffentlich-rechtliche Prüfung, während die Steuerbefreiung weiter voraussetze, dass es sich bei der Bildungsinstitution um eine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung handeln müsse. Allenfalls hinsichtlich der ersten Frage könne einer nachträglich erteilten Bescheinigung umsatzsteuerliche Rückwirkung zukommen, während die Frage der Qualität der Einrichtung in eigener Zuständigkeit und Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung liege. Da demnach allenfalls nur eine partielle Bindungswirkung vorliege, komme systematisch eine vollumfängliche Rückwirkung bzw. die Anwendung von § 175 Abs. 1 AO nicht in Betracht.
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