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  • 22.07.2010 | Umsatzsteuerbefreiung

    Freie Mitarbeit eines Künstlers in einem Ensemble

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Künstlerische Auftrittsleistungen können gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt besteuert werden oder nach § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerfrei sein. Letzteres setzt allerdings eine Gleichwertigkeitsbescheinigung i.S. von § 4 Nr. 20 S. 2 UStG voraus, was insbesondere bei solchen Musikern problematisch ist, die sich solistisch, aber auch als freie Mitarbeiter unterschiedlicher Orchester bzw. Ensembles betätigen. Der BFH hat nun entschieden, eine von der zuständigen Landesbehörde dem Orchester selbst erteilte Gleichwertigkeitsbescheinigung wirke zumindest dann auch hinsichtlich der bei Auftritten dieses Orchesters als freie Mitarbeiter beteiligten Musiker, wenn diese in der Bescheinigung namentlich aufgeführt seien (BFH 18.02.10, V R 28/08, Abruf-Nr. 101371).

     

    Sachverhalt

    Musiker M war Inhaber, Betreiber und Leiter eines Orchesters. Gemäß einer Bescheinigung der Bezirksregierung aus 1998 erfüllte das Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, sodass M für die Orchesterumsätze ab 1999 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG in Anspruch nahm.  

     

    Für Konzerte und Tourneen sowie für Tonträgeraufnahmen verpflichtete M jeweils Musiker aus dem In- und Ausland als freie Mitarbeiter. Er wertete deren Leistungen ebenfalls als nach § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerfrei und erteilte ihnen entsprechende Gutschriften. Demgegenüber ging das FA von umsatzsteuerpflichtigen Subunternehmerleistungen aus und setzte gegenüber M für die von auslandsansässigen Musikern bezogenen Leistungen Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG fest. Der für das Orchester ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung maß das FA dabei keine Folgewirkung für die als freie Mitarbeiter beteiligten Musiker bei.  

     

    2006 beantragte M für die Streitjahre 2002/2003 erneut die Steuerfreiheit der bezogenen und bislang nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG besteuerten Leistungen ausländischer Künstler, da ihm eine vom 23.1.06 datierende modifizierte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlag, die neben der Beurteilung der Orchesterleistung klarstellte, dass die in einer namentlichen Auflistung aufgeführten beteiligten freien Künstler in ihrer Eigenschaft als zeitweises Orchestermitglied ebenfalls die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllten, wie die in § 4 Nr. 20 UStG genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Auch diesen Änderungsantrag lehnte das FA jedoch ab und entschied im Rechtsbehelfsverfahren abschlägig.