27.10.2010 | Umsatzsteuerbefreiung
Jüngste Rechtsprechung zu Leistungen im Heilbehandlungsbereich
von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf
Immer wieder sind Finanzgerichte und EuGH mit der Frage befasst, ob die im Umfeld von Heilbehandlungen erbrachten Leistungen tatsächlich umsatzsteuerfrei sind; zuletzt betraf dies:
- die Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut nebst Einlagerung der darin enthaltenen Stammzellen (EuGH 10.6.10, C-86/09, Abruf-Nr. 103253 und EuGH 10.6.10, C-262/08, Abruf-Nr. 103254),
- die Hygieneberatung für Krankenhäuser durch einen Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie (FG Niedersachsen 27.5.10, 16 K 331/09, Abruf-Nr. 102098) und
- kunsttherapeutische Leistungen für einen Facharzt für Psychiatrie (FG Hessen 19.10.09, 6 K 3138/06, Abruf-Nr. 102970).
Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinander und erläutert die praktischen Konsequenzen.
1. Einlagerung von Nabelschnurblut-Stammzellen
In zwei Entscheidungen machte der EuGH klar, dass die Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut nebst nachfolgender Einlagerung der darin enthaltenen Stammzellen noch keine begünstigte Heilbehandlungsleistung ist.
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