22.07.2010 | Umsatzsteuerbefreiung
Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, Privatlehrereigenschaft
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Sowohl das Gemeinschaftsrecht als auch § 4 Nr. 21 UStG begünstigen einerseits Bildungseinrichtungen und andererseits den an diesen Einrichtungen selbstständig tätigen Dozenten. In einem vom FG Sachsen dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen war fraglich, inwieweit bei selbstständigen Lehrbeauftragten nach Gemeinschaftsrecht auch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung begünstigt sein können, bzw. wann diese die gemeinschaftsrechtlich geforderte Einordnung als Privatlehrer erfüllen (EuGH 28.1.10, C-473/08, Abruf-Nr. 102102). |
Sachverhalt
Das FA und eine Ingenieurbüro-GbR stritten, ob die Vortragstätigkeit des Gesellschafters umsatzsteuerfrei war. Während die GbR von der Steuerfreiheit ausging, hielt das FA § 4 Nr. 21 oder 22 UStG für nicht anwendbar. Nach erfolglosem Einspruch erhob die GbR Klage mit dem Ziel der Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i oder j 6. EG-RL. Das FG setzte das Verfahren daraufhin aus und fragte beim EuGH an,
- ob die Fortbildungslehrgänge als Schul- oder Hochschulunterricht i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j 6. EG-RL gewertet werden und
- ob der Gesellschafter als Privatlehrer i.S. dieser Vorschrift gilt, obwohl er die Vorlesungen wiederholt über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Institut zu erbringen hatte, ihm zudem gegenüber anderen Dozenten des Instituts eine fachlich und organisatorisch herausgehobene Position oblag und ihm hinsichtlich der Kurse bei zu geringen Anmeldezahlen ein Ausfallhonorar zustand.
Anmerkungen und Praxishinweise
1. Fortbildungslehrgänge als Schul- oder Hochschulunterricht
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