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  • 26.11.2009 | Umsatzsteuerbefreiung

    Musikalische Früherziehung von Kleinkindern

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen bleiben mit ihren Umsätzen gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, soweit sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen können. Dies gilt auch für die an solchen Einrichtungen als freie Mitarbeiter tätigen Lehrer (§ 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG). Die Behörde bestätigt, dass der Unterricht auf einen Beruf oder eine öffentlich-rechtliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

     

    Die Finanzverwaltung sah bisher Kurse für Kinder unter drei Jahren als nicht begünstigungsfähig an und forderte die Behörden auf, bereits erteilte Bescheinigungen entsprechend einzuschränken. Das VG Darmstadt (9.7.09, 7 K 97/08.DA[3], Abruf-Nr. 093076) kam nun jedoch zu dem Ergebnis, auch musikalische Früherziehung von Säuglingen und Kleinkindern unter 3 Jahren könne als Berufsausbildung im Bescheinigungssinne gewertet werden.

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Das Verwaltungsgericht betonte, insofern seien die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen - hier Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL (inzwischen: Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWStSystRL) - zu beachten, wonach die Mitgliedsstaaten „ (…) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (…) durch vom Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtungen“ zu befreien hätten. Die antragstellende Musikschule zähle jedoch fraglos zu den insofern begünstigten Einrichtungen und die dort eingesetzten Lehrkräfte hätten auch die erforderliche Qualifikation.  

     

    Nach bisherigem Verständnis der Finanzverwaltung war die zu bescheinigende Berufs- oder Prüfungsvorbereitung frühestens ab einem Alter von drei Jahren denkbar (vgl. OFD Koblenz 17.10.07, UR 08, 127), sodass die FÄ bei darüber hinausgehenden Bescheinigungen regelmäßig bei der Bescheinigungsbehörde remonstrierten. Denn wie der BFH (3.5.89, BStBl II 89, 815) bereits klargestellt hatte, steht es der Finanzverwaltung nicht zu, bei einer uneingeschränkt erteilten Landesbescheinigung die Umsatzsteuerbefreiung abweichend nur auf einzelne Schülergruppen oder Einzelpersonen (die z.B. erkennbar tatsächlich eine Berufsmusikerkarriere anstreben) zu beschränken. Da die Bescheinigung einen die Finanzverwaltung bindenden Verwaltungsakt darstellt, liegt ein Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.