23.12.2009 | Umsatzsteuerbefreiung
Nicht für die Aufsichtsratstätigkeit bei einer Volksbank
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Die Tätigkeiten in Kontroll- und Überwachungsgremien werden häufig von rechts- und steuerberatenden Freiberuflern wahrgenommen. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung konnte die Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer genossenschaftlich organisierten Volks- und Raiffeisenbank gem. § 4 Nr. 26b UStG umsatzsteuerfrei sein. Diese Sichtweise hat der BFH (20.8.09, V R 32/08, Abruf-Nr. 093294) nun als überholt beurteilt und die verwaltungsseitige Umsatzversteuerung solcher Vergütungen bestätigt. |
Sachverhalt
V war neben seiner selbstständigen Haupttätigkeit in den Streitjahren 1997 bis 2001 auch Aufsichtsratmitglied bei der Volksbank X e.G. In dieser Funktion erhielt er von der Bank insbesondere für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen eine Vergütung i.H. von 4.000 bis 6.000 DM jährlich, die er in seinen Umsatzsteuererklärungen als nach § 4 Nr. 26 UStG steuerfrei deklarierte. Im Anschluss an eine Prüfung unterwarf das FA diese Vergütungen jedoch der Umsatzsteuer mit der Begründung, das zur Anwendbarkeit von § 4 Nr. 26 UStG erforderliche Merkmal der Ehrenamtlichkeit sei bei der Tätigkeit nicht erfüllt. Nach erfolglosem Einspruch und Klage bestätigte auch der BFH dieses Ergebnis.
Anmerkungen
Aufgrund ihrer Organisation nach dem Gedanken einer gemeinschaftlichen Selbsthilfeeinrichtung mit Selbstverwaltung nahmen die Genossenschaften in der früheren BFH-Rechtsprechung eine Sonderstellung ein, sodass bei ihnen die nebenberuflich und gegen Aufwandsentschädigung erbrachte Aufsichtsrats- und Vorstandstätigkeit unter § 4 Nr. 26b UStG fallen konnte (BFH 27.7.72, V R 33/72). FG und BFH halten diese Bewertung von genossenschaftlich organisierten Unternehmen jedoch nicht mehr für zeitgemäß, da sich das Bild der Genossenschaften inzwischen gewandelt hat. Insbesondere genossenschaftliche Banken seien wegen des stark gesteigerten Kreditgeschäfts auch mit Nichtmitgliedern heute mit anderen Kreditinstituten vergleichbar und letztlich nur noch reine Erwerbsgesellschaften.
Der BFH betont dabei zu § 4 Nr. 26b UStG, eine Ehrenamtlichkeit im Gesetzessinne könne nur angenommen werden, soweit die Tätigkeit
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