· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF mit erneuten Abgrenzungen zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nach § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, was man bei Aufsichtsräten jahrzehntelang angesichts deren Einstufung als selbstständige (nicht weisungsunterworfener) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG annahm. Nachdem der EuGH und diesem folgend nun auch der BFH diese Einordnungslinie verließen, hatte das BMF (8.7.21, III C 2 - S 7104/19/10001 :003, BStBl I 21, 919) neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt, die nun mit einem weiteren Schreiben (BMF 29.3.22, III C 2 - S 7104/19/10001 :005) modifiziert wurden. |
1. Zum Hintergrund
Nach BFH-Rechtsprechung wie BMF-Ansicht (Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE a.F.) unterlagen Aufsichtsräte mit ihrer Vergütung als Unternehmer i. S. von § 2 UStG der Umsatzbesteuerung, da sie in ihrer Funktion nicht abhängig beschäftigt, sondern eigenständig und gegen Honorar agieren.
Der EuGH (13.6.19, C-420/18) hatte bei einer niederländischen Stiftung (Bereitstellung von Wohnraum für hilfsbedürftige Personen) bezüglich deren Aufsichtsräten die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft mit der Begründung verneint, diese seien zwar nicht weisungsunterworfen, aber gleichwohl nicht individuell-eigenständig und in eigener Verantwortung tätig, da sie nur als unselbstständiger Teil des Gremiums Aufsichtsrat agierten. Zudem trügen sie vorliegend ‒ anders als sonstige Selbstständige ‒ kein unternehmerisch-wirtschaftliches Risiko, da sie eine jährliche Festvergütung unabhängig von der tatsächlichen Sitzungsteilnahme erhielten (Rz. 41 f.).
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