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  • 25.03.2010 | Umsatzsteuerbefreiung

    Rückenschulkurse einer Dipl.-Sportwissenschaftlerin

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    § 4 Nr. 14 UStG macht die Steuerfreiheit davon abhängig, dass die Leistung einem medizinisch-therapeutischen Ziel dient und durch Heilbehandler mit beruflichem Befähigungsnachweis erbracht wird. Hierzu hat das FG Münster jüngst geurteilt, dass bei einer als Rückenschullehrerin ausgebildeten Dipl.-Sportwissenschaftlerin die gegenüber Patienten erbrachten Rückenschulkurse schon deshalb nicht begünstigt seien, weil ihr der berufliche Befähigungsnachweis i.S. einer ähnlichen Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG fehle (FG Münster 10.11.09, 15 K 393/04 U, AO, Abruf-Nr. 100218).

     

    Sachverhalt

    Die Dipl.-Sportwissenschaftlerin hatte eine Zusatzausbildung als Rückenschullehrerin absolviert und durfte die entsprechende Zusatzbezeichnung tragen sowie selbst Rückenschullehrer ausbilden. In den Streitjahren 1996 bis 2000 betrieb sie eine Rückenschule und führte insofern sowohl Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Rückenschullehrer, als auch Rückenschulkurse für Patienten durch. Während sie die Kursvergütungen für Patientenkurse nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei beließ, ging das FA nach erfolgter Außenprüfung von der Umsatzsteuerpflicht mit der Begründung aus, dass eine Dipl.-Sportwissenschaftlerin - trotz Zusatzausbildung - nicht zu den gemäß § 4 Nr. 14 UStG begünstigten ähnlichen Berufen zähle. Das FG bestätigte diese Sichtweise.  

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht der Klägerin war ihr Qualifikations- und Tätigkeitsprofil angesichts ihrer umfangreichen Zusatzausbildungen der eines in § 4 Nr. 14 UStG als begünstigtem Katalogberufler aufgeführten Physiotherapeuten vergleichbar. Zudem habe die erhebliche Kostenbeteiligung der Krankenkassen an ihren Kursgebühren die Begünstigungsfähigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG indiziert. Das FG stellte dagegen klar, dass bereits der medizinisch-therapeutische Zweck der Einzelleistungen fragwürdig sei, aber aufgrund der Verneinung ihres beruflichen Befähigungsnachweises nicht weiter habe geprüft werden müssen. Denn eine „ähnliche Tätigkeit“ i.S. von § 4 Nr. 14 UStG könne bei fehlender berufsrechtlicher Regelung (wie vorliegend zu Dipl.-Sportlehrern bzw. -wissenschaftlern) nur derjenige ausüben, der persönlich - oder bei dem dessen Berufsgruppe typischerweise - über eine Kassenzulassung i.S. von § 124 Abs. 2 SGB verfüge oder dessen Leistungen im Leistungskatalog der Heil- und Hilfsmittelrichtlinie (§ 92 SGB V) aufgeführt seien. Soweit dies nicht vorliege, komme die Begünstigung für Heilbehandler nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie in - von gemäß §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 4, 40 bzw. 111 SGB V begünstigten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbrachten - Reha-Leistungen eingebunden und ihr Berufs- bzw. Qualifikationsbild in dem zwischen Krankenkasse und Reha-Einrichtung abgeschlossenen Versorgungsvertrag als ausreichend qualifizierte Fachkräfte ausdrücklich aufgeführt sei. Entsprechend könne sich der berufliche Befähigungsnachweis auch aus einer Kostentragung nach § 43 SGB V in Verbindung mit der Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ergeben. Im Einspruchs- und Klageverfahren habe die D zwar eine solche Einbindung ihrer Kursleistungen in Kassenvereinbarungen gemäß § 11, 40, 111 bzw. § 43 SGB V vorgetragen, aber trotz Aufforderung durch das Gericht einen Nachweis ihrer Anerkennung gem. § 6 bzw. 7 der Gesamtvereinbarung nicht beigebracht. Dem FG reichte insofern nicht aus, dass die Klägerin abstrakt über die entsprechende Qualifikation zur Einbindung in entsprechende Reha-Vereinbarungen verfügte. In den vorstehenden Fällen müsse der Heilbehandler die persönliche Einbindung in Kassenvereinbarungen konkret darlegen.  

     

    Praxishinweise

    Die vorstehende Entscheidung liegt auf der Linie des BFH (30.4.09, V R 6/07, PFB 10, 29) zur Begünstigungsfähigkeit einer in Rheumagruppen „Funktionstraining“ durchführenden Dipl.-Sportlehrerin. Erfolg versprechend ist beim Gesundheitssport eine Anerkennung als ähnliche Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG demnach nur, wenn der Unternehmer seine persönliche Einbindung in die o.a. Kassenvereinbarungen konkret darlegen kann, was von Anfang an eine sorgfältige Beweisvorsorge voraussetzt.