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  • 28.06.2010 | Umsatzsteuerbefreiung

    Schönheitschirurgie und Schwangerschaftsabbruch

    Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. BMF 26.6.09, BStBl 09 I, 756). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der OFD Frankfurt/M. (11.3.10, S 7170 A - 69 - St 112, Abruf-Nr. 101903) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen sowie zu Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung zu sehen:  

     

    • Für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht in Betracht. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z.B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen). Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.

     

    Einspruchsverfahren werden abgearbeitet

    Der BFH (15.7.04, V R 27/03, BStBl 04 II, 862) hat die vorgenannten Grundsätze bestätigt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG (4.7.06, 1 BvR 2241/04) nicht zur Entscheidung angenommen. Ruhende Einspruchsverfahren sollen daher wieder aufgenommen und abgeschlossen werden.  

     

    • Sowohl die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung, unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode, sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

     

    Einrichtungen nach § 13 SchKG

    Einrichtungen i.S. des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zählen zu den in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG genannten Zentren. Zwar erfolgt bei diesen Einrichtungen die für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift notwendige Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht durch ein Zulassungs- oder Ermächtigungsverfahren (wie in § 95 SGB V gefordert), sondern durch eine vertragliche Regelung (Vergütungsvereinbarung) nach § 75 Abs. 9 SGB V. Eine solche Vereinbarung stellt als Sonderfall der vertragsärztlichen Versorgung jedoch gleichwohl die erforderliche Teilnahme an dieser her.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 169 | ID 136595

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