30.05.2011 | Umsatzsteuerbefreiung
Umsatzsteuer auf Leistungen von Privatkliniken möglicherweise EU-rechtswidrig?
Das FG Münster hält es in einem AdV-Verfahren für ernstlich zweifelhaft, dass die Krankenhausumsätze einer Privatklinik, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG unterfällt, mit Umsatzsteuer belastet werden (FG Münster 18.4.11, 15 V 111/11 U).
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es nach Ansicht des FG, dass Wirtschaftsunternehmen, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen erbringen, bei der Umsatzbesteuerung unterschiedlich behandelt werden. Der generelle Steuerbefreiungsausschluss für Umsätze von Privatkliniken könnte aber diesem Grundsatz entgegenstehen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gibt vor, dass die Umsätze privatrechtlich organisierter Krankenanstalten von der Umsatzsteuer zu befreien sind, wenn sie unter Bedingungen erbracht werden, die auch für ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus gelten. Aus diesem Grunde konnte sich die antragstellende Privatklinik für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar auf diese Richtlinie berufen.