· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung
Der Erbringungsort als Abgrenzungskriterium bei Leistungen im Gesundheitswesen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Dieser Umstand ist z. B. für die Umsatzbesteuerung von Laborärzten praxisrelevant, aber auch für Leistungen im Bereich der Telemedizin. Der Beitrag betrachtet zunächst die Rechtsprechungsentwicklung zum Abgrenzungskriterium bei Laborärzten und nimmt dann eine Übertragung auf vergleichbare Fälle vor. |
1. Rechtsprechungsentwicklung zur Abgrenzung
Die ältere Rechtsprechung des BFH ging davon aus, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, ausschließlich nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sein können und nicht auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (BFH 24.8.17, V R 25/16, BStBl II 23, 982).
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit insoweit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Derartige Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten, erbracht werden. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Steuerfrei sind danach Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.
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