20.04.2011 | Umsatzsteuerliche Organschaft
Keine finanzielle Eingliederung durch Mehrheitsgesellschafter
Durch die Aufgabe der Personengruppentheorie (BFH 22.4.10, V R 62/09, BFHE 229, 443, DStR 10, 1277) reicht es für die finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht mehr aus, wenn mehrere Gesellschafter einer Personengesellschaft gemeinsam über die Stimmrechtsmehrheit an einer Kapitalgesellschaft verfügen. Für die Unterordnung der Kapitalgesellschaft muss die Personengesellschaft selbst die erforderliche Stimmrechtsmehrheit haben. Dies gilt auch, wenn ein einzelner Gesellschafter sowohl in der Personengesellschaft als auch in der Kapitalgesellschaft über die erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügt (vgl. BFH 1.12.10, XI R 43/08, Rz 47). Auch in diesen Fällen muss die Stimmrechtsmehrheit an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar der Personengesellschaft selbst zustehen.
Weiterführender Hinweis
- Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung (Ketteler-Eising, PFB 11, 94)