27.05.2010 | Verdeckte Gewinnausschüttung
Geschäftsführervergütung ohne konkrete Bestimmungen zu Arbeitszeit und -leistung
Zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbH-Gesellschafter können gemeinsam im Zusammenwirken als beherrschender Gesellschafter angesehen werden, wenn sie im Hinblick auf mit der Gesellschaft gleichzeitig geschlossene, gleichlautende Anstellungsverträge, die sie ohne Mitwirkung des jeweils Anderen nicht hätten durchsetzen können, gleichgerichtete Interessen verfolgen. Enthält ein mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossener Anstellungsvertrag weder die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit noch eine sonstige Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern nur die Aussage, dass sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Gesellschaft zu richten habe, kann jedenfalls ein Teil des Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sein (FG Berlin-Brandenburg 10.12.08, 12 K 8507/05 B, Abruf-Nr. 101151).