01.05.2006 | Vermögensanlage
Aktuelle Kontrollmethoden erleichtern Finanzämtern die Vermögensbesteuerung
Das BVerfG hatte 1991 entschieden, dass Zinseinkünfte nur unzureichend versteuert wurden und im März 2004 vergleichbare Erhebungsdefizite bei der Spekulationsbesteuerung in den Jahren 1997 und 1998 festgestellt, was zur Verfassungswidrigkeit führte. Der BFH ist nun zu der Auffassung gekommen, dass die Besteuerung von Zinseinkünften (7.9.05, VIII R 90/04, Abruf-Nr. 053268) und Börsengeschäften (29.11.05, IX R 49/04, Abruf-Nr. 060124) für die entsprechenden Folgejahre verfassungsgemäß ist. Hintergrund für den Tenor beider Urteile sind die Aktivitäten des Gesetzgebers. Der hat in den vergangenen Jahren und aktuell dafür gesorgt, dass eine Reihe von Kontrollmechanismen und Ermittlungsmethoden eingeführt wurden. Diese Maßnahmen sorgen gemeinsam dafür, dass dem Finanzamt die Aktivitäten von Anlegern auch ohne Deklaration nicht mehr unbekannt bleiben. Nachfolgend werden die wichtigsten Kontrollen im In- und Ausland erläutert, von denen auch Selbstständige betroffen sind.
1. Meldungen im Todesfall
Eine Überprüfung der Geldanlage erfolgt im Nachhinein stets im Erbfall. Hier melden Banken und Versicherungen gemäß § 33 ErbStG, §§ 1, 3 ErbStDV sämtliche Bestände von Konten oder Depots des Vortodestages inklusive aufgelaufener Erträge, sofern das Guthaben über 2.500 EUR liegt. Diese Pflichtmitteilungen sind dann oft der Einstieg in die Ermittlung von Kapitalerträgen der vorherigen Zeiträume. Gleichzeitig stellen sie für das Finanzamt die Basis für die zu erwartenden Einnahmen der Erben und Vermächtnisnehmer dar.
Hinweis: Diese Meldungen müssen auch inländische Kreditinstitute bezüglich ihrer unselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen. Das sind Filialen, die weiterhin unter der Oberleitung der deutschen Mutter stehen (BMF 21.3.01, IV C 7 – S 3844 – 6/01).
2. Verwendung von Kontrollmitteilungen
Ein seit Jahren bewährtes Mittel ist das Ausstellen von Kontrollmitteilungen, besonders anlässlich von Betriebsprüfungen. Diese Mitteilungen betreffen nicht den Geprüften selbst, sondern die steuerlichen Belange Dritter. Daher sind sie besonders bei Prüfungen von Kreditinstituten brisant, aber auch gemäß § 30a AO eingeschränkt. Die Prüfung einer Bank darf daher nicht zur Kontrolle ihrer Kunden genutzt werden. Besteht allerdings ein hinreichender Anlass, sind Kontrollmitteilungen genauso wie ein Sammelauskunftsersuchen zulässig, wenn sich im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank Besonderheiten ergeben sollten. Das gilt etwa bei auffälligen Geldflüssen nach Luxemburg (FG Nürnberg 12.10.04, VI 345/2003). Ein weiteres Informationsmedium ist die Anzeigepflicht über Immobilienerwerbe. Diese Angaben nutzt die Finanzverwaltung, um Rückschlüsse auf die Herkunft der verwendeten Gelder zu ziehen, was auch Auslandsguthaben transparent machen kann.
3. Bankenrazzien
Medienwirksame Bankenrazzien zur Suche von Geldern auf der Flucht vor dem Zinsabschlag in Richtung Luxemburg gehören zwar der Vergangenheit an. So sind aktuelle Fahndungsansätze nur noch in Einzelfällen mit konkretem Anfangsverdacht zulässig. Das gilt etwa bei der Vermutung, dass die Einnahmen aus erhaltenen Bonusaktien nicht versteuert wurden (FG Baden-Württemberg 14.7.05, EFG 05, 1822). Anders sah es bislang bei der Suche nach nicht deklarierten Spekulationsgeschäften aus. Hier war es der Steuerfahndung zumeist nicht möglich, bei Banken an Informationen über Wertpapierverkäufe zu kommen. Dem standen meist Beschlüsse der Finanzgerichte entgegen, wonach kein hinreichender Anfangsverdacht für Sammelauskünfte vorlag (FG Münster 25.6.04, EFG 04, 1656).
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