01.12.2006 | Vermögensanlage
Beteiligungen an Private Equity Fonds bleiben steuerlich weiterhin attraktiv
Mit Einführung von § 15b EStG sind Verlustzuweisungsmodelle als „Steuerstundungsmodelle“ keine interessanten Anlageformen mehr. Damit jedoch nicht genug! Anlegern droht hier weiteres Ungemach. So soll in § 20 Abs. 2b EStG des Jahressteuergesetzes 2007 ein Verweis für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf § 15b EStG erfolgen. Nach derzeitiger Rechtslage gilt § 15b EStG im Bereich der Kapitaleinkünfte nur bei typisch stillen Beteiligungen. In diesem Beitrag wird als Alternative zu einem Verlustzuweisungsmodell dargestellt, warum die Beteiligung an einem geeigneten Private Equity Fonds aus steuerrechtlicher Sicht auch nach einer etwaigen Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2007 eine geeignete Anlageform für Freiberufler darstellt.
1. Beteiligung mit Verlustzuweisung
Das folgende Beispiel veranschaulicht zunächst, dass Verlustzuweisungsmodelle in der Praxis nicht mehr relevant sind.
Beispiel: Verlustzuweisungsmodell | ||||||||||||||||||||||||
Unternehmer U (62 Jahre) ist ledig und erzielt derzeit p.a. 50.000 EUR gewerbliche Einkünfte aus seinem Einzelbetrieb. Sein liquides Vermögen beträgt 500.000 EUR. Dieses möchte er möglichst so anlegen, dass die Investition in den ersten Jahren zunächst seine Steuerlast senkt und erst in späteren Jahren Gewinne anfallen. Hierzu überlegt er, in einen Windkraftfonds zu investieren. Bei dem Fonds handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, für dessen Anteile am 1.2.05 mit der Vermarktung begonnen wurde. Das zuvor festgesetzte zu investierende Kapital von 1 Mio. EUR konnte von der Fondsgesellschaft noch vor dem 1.11.05 beschafft werden. In einem Katalog wirbt die Gesellschaft mit hohen Renditen, weist aber darauf hin, dass in der Anfangsphase Verluste entstehen könnten. Die Laufzeit des Fonds beträgt zehn Jahre. Die Beteiligung soll bei einem unterstellten Marktwert von 120.000 EUR am 31.12.10 entnommen werden. Die prognostizierten Ergebnisse sehen wie folgt aus:
Prognostizierte Verluste der Fondsgesellschaft
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Lösung: Nach § 52 Abs. 4 EStG gilt § 2b EStG weiterhin für Fonds, denen der Steuerpflichtige nach dem 4.3.99 und vor dem 11.11.05 beigetreten ist. Um sicherzustellen, dass U wie gewünscht die Anfangsverluste mit anderen Einkünften verrechnen und so seine Steuerlast senken kann, sind nach § 2b EStG folgende Punkte zu prüfen:
- Liegt bei der vorliegenden Einkunftsquelle eine Gewinnerzielungsabsicht vor?
- Übersteigen die Verluste 50 v.H. des aufzubringenden Kapitals?
- Liegt eine modellhafte Gestaltung vor?
- Steht ein steuerlicher Vorteil im Vordergrund?
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