01.07.2007 | Vermögensanlagen
Die EU-Zinsrichtlinie gewinnt an Bedeutung
In diesen Tagen feiert die EU-Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ihren zweiten Geburtstag. Auf seit dem 1.7.05 angefallene Kapitaleinnahmen versenden knapp 50 Länder Kontrollmitteilungen oder halten zumindest Quellensteuer ein. Zum Jahresbeginn sind mit Rumänien und Bulgarien zwei weitere Staaten hinzugekommen. Die EU-Kommission will hier weitere Gebiete einbeziehen sowie Ausnahmetatbestände reduzieren. Angesichts des Wegfalls der Spekulationsfrist ab dem 1.1.09 bekommt die Richtlinie eine neue Bedeutung. Da Verkaufserlöse aus Aktien und Zertifikaten von der Richtlinie nicht betroffen sind, kann sich eine Verlagerung dieser Anlagen in ausländische Depots durchaus lohnen. Der nachfolgende Beitrag soll Selbstständigen mit Gedanken an eine Auslandsanlage aufzeigen, was sie beachten müssen.
1. Grundzüge der Kontrollmaßnahmen
Die Zinsrichtlinie wirkt in allen 27 EU-Staaten, ihren assoziierten Gebieten sowie auch auf die aus Anlegersicht wichtigsten Drittländer. Hierdurch sollen Zinserträge aus dem Ausland wirkungsvoll erfasst und effektiv im Wohnsitzstaat des Anlegers versteuert werden. Dies gelingt, indem die Länder einen automatischen Informationsausgleich vornehmen oder eine Quellensteuer für Anleger mit abweichendem Wohnsitzstaat erheben.
- Kontrollmitteilungen: 24 EU-Staaten, Réunion, Martinique, Cayman-Inseln, Montserrat, Anquilla und Aruba, Gibraltar, Guadeloupe und Französisch-Guayana.
- Quellensteuer: Drei EU-Länder Österreich, Luxemburg und Belgien als Übergangsregel sowie Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco, Kanalinseln, San Marino, Niederländische Antillen, Turks- und Caicosinseln sowie die Britischen Jungferninseln.
Die Richtlinie wurde über § 45e EStG sowie die Zinsinformationsverordnung (ZIV 26.1.04, BStBl I, 297) in deutsches Recht transferiert. Zuständig im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die abgeführte Quellensteuer sowie Kontrollmitteilungen aus den anderen Ländern erhält. Letztere können sowohl ans Wohnsitzfinanzamt des Anlegers als auch an Sozialleistungsträger weitergegeben werden. Die Finanzbehörde darf gemäß § 50b EStG prüfen, ob die inländischen Institute die Regelungen korrekt umsetzen.
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