24.08.2010 | Verpflegungsmehraufwendungen
Frühstücksregelung auch für Selbstständige
Die Vereinfachungsregelung für die Frühstückskürzung in Höhe von 4,80 EUR ist auch bei den Gewinneinkunftsarten, also z.B. für Gewerbetreibende und Freiberufler, anzuwenden (FinMin Schleswig-Holstein 8.4.2010, VI 304 - S 2145 - 110, Abruf-Nr. 102133).
Praxishinweis |
Seit dem 1.1.10 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dazu zählen z.B. auch Verpflegungsleistungen wie das Frühstück.
Nach einem Schreiben des BMF (5.3.10, IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008) ist die bis Ende 2009 geltende lohnsteuerliche 4,80-EUR-Regelung weiterhin zulässig, wenn das Frühstück auf der Rechnung in einem Sammelposten ausgewiesen wird. In diesen Fällen können die Übernachtungskosten (abzüglich des nicht abziehbaren Anteils von 4,80 EUR) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR/Tag) stellen weitere Betriebsausgaben dar. |