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  • 25.07.2011 | Versorgungsgesetz

    Bedroht die geplante ambulante spezialärztliche Versorgung die Vertragsärzte?

    von Dipl. Volksw. Katja Nies, Köln (www.praxisbewertung-praxisberatung.com)

    Im Eckpunktepapier zum Versorgungsgesetz vom 8.4.11 stellt das Bundesministerium für Gesundheit eine neue ambulante spezialärztliche Versorgung vor. Damit soll die fachärztliche Versorgung für Erkrankungen mit spezialärztlichem Versorgungsbedarf verbessert werden, indem der ambulante und der stationäre Sektor besser verzahnt werden. Was aber heißt das für Verträgsärzte mit spezialärztlicher Ausbildung? Können Sie nun den Krankenhäusern Konkurrenz machen oder haben sie vielmehr die Konkurrenz der Krankenhäuser zu fürchten?  

    Ausgangslage: Konkurrenzsituation im ambulanten Sektor

    § 116 SGB V enthält die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der ambulanten Behandlung bei Unterversorgung (§ 116a SGB V) sowie bei strukturierten Behandlungsprogrammen, hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und besonderen Krankheitsverläufen (§ 116b SGB V).  

     

    Hintergrund: § 116b SGB V trat 2004 in Kraft. Ursprünglich hatten die Krankenkassen die Vertragskompetenz. Nachdem sie sich jedoch zurückhielten, da die Budgets der Vertragsärzte nicht entsprechend gekürzt wurden, entzog ihnen der Gesetzgeber 2007 die Vertragskompetenz wieder. Seither entscheiden die Krankenhausplanungsbehörden der Länder, ob ein Krankenhaus ambulante Leistungen erbringen darf.  

    Die geplante Regelung: Stufenweise Einführung

    Hier nun setzt die ambulante spezialärztliche Versorgung an. Es soll ein eigenständiger Bereich im Versorgungssystem der GKV für folgende Leistungen eingeführt werden: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen, hochspezialisierte Leistungen, bestimmte ambulante Operationen, stationsersetzende Eingriffe. Diese Leistungen sollen aber nicht nur Krankenhäuser erbringen dürfen, sondern alle Leistungserbringer, die die persönlichen und sachlichen Anforderungen sowie die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung erfüllen.