24.02.2011 | Vertragsarztrecht
Ein unzulässiger Drittwiderspruch wirkt nicht aufschiebend
Der Widerspruch eines Konkurrenten gegen die KV-Genehmigung für den Betrieb einer Zweigpraxis eines anderen Arztes ist unzulässig und hat keine aufschiebende Wirkung (SG Hannover 10.1.11, S 61 KA 912/10 ER, Beschluss).
Im konkreten Fall wollte ein Gynäkologe verhindern, dass ein Kollege eine Zweigpraxis eröffnet. Als die KV dem Betroffenen mitteilte, er könne während der Dauer des Verfahrens seine Zweigpraxis nicht betreiben, wehrte er sich dagegen erfolgreich. Das SG Hannover folgte dabei der Entscheidung des BSG (28.10.09, B 6 KA 42/08 R) wonach es dem Widerspruchsführer in solch einem Falle bereits an der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis fehle.
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 60 | ID 142516