24.02.2011 | Vertragsarztrecht
RLV-Zuschläge nur noch bei gemeinsamer Versorgung
von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg
Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), mVZ und Praxen mit angestellten Ärzten werden ab 1.7.11 die Zuschläge zu den Regelleistungsvolumen (RLV) geändert. Bis zum Quartal 3/11 gilt die bisherige Zuschlagsregelung fort. Die Änderungen werden sich vor allem auf fachgleiche standortübergreifende BAG sowie alle fachübergreifenden BAG auswirken.
1. Neuregelung ab Quartal 3/2011
Die Neuregelung sieht vor, dass der RLV-Zuschlag ab Juli abhängig vom Kooperationsgrad festgelegt wird, also nach der Zahl der Fälle, die von mehreren Ärzten der BAG behandelt wurden und nicht mehr nach der Zahl der Arztgruppen oder Schwerpunkte. Die KVen ermitteln den Kooperationsgrad aus den Abrechnungsdaten. So soll verhindert werden, dass überörtliche Kooperationen das Honorar über Zuschläge optimieren, ohne tatsächlich gemeinsam Patienten zu versorgen.
Staffelung nach Kooperationsgrad | ||||||||||||||||||||
Ab dem Quartal 3/2011 wird es einen Zuschlag auf das RLV nur ab einem Kooperationsgrad von mindestens 10 % geben.
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2. Auswirkungen nach Zusammenschlüssen
Für fachgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe, die nur an einem Standort tätig sind, ändert sich durch den Beschluss des Bewertungsausschusses nichts. Diese Gemeinschaften erhalten unverändert einen pauschalen Zuschlag von 10 % auf das RLV.
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