Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2006 | Vertragsgestaltung

    Die ärztliche Gemeinschaftspraxis

    von RAin Anna Kanter, Köln

    Die Gemeinschaftspraxis ist immer noch die häufigste Form (zahn-) ärztlicher Zusammenarbeit. Mit den Änderungen in der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) sowie Zahnärzte (MBO-ZÄ) sollten auch die Gemeinschaftspraxisverträge auf ihre Aktualität überprüft werden. Auf Grund der Fortentwicklung in der Rechtsprechung ist überdies fortlaufend Anpassungsbedarf gegeben, der bei der gemeinsamen Berufsausübung beachtet werden muss. Dieser Beitrag erläutert unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsstandes anhand von Beispielen wichtige Vertragsbestandteile und schließt mit einer Checkliste der wesentlichen Punkte für einen Gemeinschaftspraxisvertrag ab.  

    1. Ausgangslage

    Die Gemeinschaftspraxis (GP) kommt auf verschiedene Arten zu Stande. So können sich beispielsweise  

    • zwei bisher nicht niedergelassene Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden,
    • bereits niedergelassene (privatärztlich oder/und vertragsärztlich) tätige Ärzte zusammenschließen,
    • ein niedergelassener Arzt mit einem noch nicht niedergelassenen zusammenschließen und
    • Gesellschaften mit einzelnen (niedergelassenen oder noch nicht niedergelassenen) Ärzten oder anderen Gesellschaften verbinden.

     

    Im Folgenden werden die rechtlich wichtigsten Vertragsmodalitäten für alle Zusammenschlüsse zur GP anhand des Einstiegs eines Juniors in die Einzelpraxis eines Seniors mit Privat- und Kassenpatienten exem-plarisch dargestellt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Gefahr von Gestaltungsfehlern und missbräuchlichen Formen mit der Beteiligung von weiteren Gesellschaftern und Gesellschaften insbesondere in steuer-, vertragsarzt- und berufsrechtlicher Hinsicht wächst.  

    2. Schriftlicher Vertrag

    Der Gemeinschaftspraxisvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Andernfalls können gerade im Falle einer späteren Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern Beweisschwierigkeiten auftreten.