01.09.2006 | Vertragsgestaltung
So regeln Sie die Nachfolgeklauseln in Sozietätsverträgen richtig
Berufsausübungsgesellschaften von Freiberuflern beruhen in ganz besonders hohem Maß auf den Persönlichkeiten der Berufsträger und dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftern. Denn die freiberufliche Leistung wird höchstpersönlich erbracht. Aus diesem Grund müssen die Gesellschafter Überlegungen darüber anstellen, was geschehen soll, wenn einer der Gesellschafter verstirbt oder aus sonstigen Gründen wie Alter oder Berufsunfähigkeit seine Berufstätigkeit einstellt. Sollen nicht die – oftmals unpassenden – Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts gelten, sind die Folgen solcher Vorkommnisse im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Dieser Beitrag stellt verschiedene Typen von Nachfolgeklauseln in Sozietätsverträgen vor und weist auf die möglichen zivil- und steuerrechtlichen Konsequenzen der einzelnen Klauseln hin.
1. Ausgangslage
Vor Abfassung einer Vertragsklausel besteht für die betroffenen Gesellschafter eine unterschiedliche Bedürfnislage. So hat der ausscheidende Gesellschafter vor allem ein Interesse daran, dass mit der vertraglichen Regelung die eigene Altersversorgung, die Versorgung der Hinterbliebenen sowie der von ihm mitbegründete Ruf der Praxis ausreichend berücksichtigt wird. Demgegenüber sind die übrigen Gesellschafter daran interessiert, ihre Berufstätigkeit möglichst kontinuierlich und unter Vermeidung eines zu hohen Abflusses von Goodwill oder Liquidität für die Zahlung einer Abfindung fortsetzen zu können. Beide Seiten werden zudem bestrebt sein, unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt oder hat die Gesellschaft überhaupt keinen Vertrag geschlossen, ergeben sich die Rechtsfolgen des Versterbens eines Gesellschafters aus dem Gesetzesrecht. Die gesetzliche Ausgangslage ist hierbei unterschiedlich, je nachdem ob die Gesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) oder eine Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG) darstellt.
1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR wird beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst, wenn sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (§ 727 Abs. 1 BGB) – mit zuweilen fatalen Konsequenzen. Denn die Gesellschaft besteht als Liquidationsgesellschaft unter Einschluss der Erben des verstorbenen Gesellschafters fort. Diese hat u.a. die laufenden Mandate abzuwickeln und das Sachvermögen zu liquidieren. Damit können sich auch die Mandanten (bzw. Patienten) in alle Winde zerstreuen. Können sich die verbleibenden Gesellschafter (einschließlich der Erben des verstorbenen Gesellschafters) nicht über eine Fortführung der Praxis einigen, kann der Goodwill zerschlagen werden.
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