· Fachbeitrag · Nachfolge bei Rechtsanwaltsgesellschaften
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen für den Todesfall im Gesellschaftsvertrag regeln
von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de
| Die wohl häufigsten Erscheinungsformen eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten sind immer noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft. In Bezug auf den Todesfall gibt es aufgrund der kraft Gesetzes vorgeschriebenen Rechtsfolge für die jeweilige Gesellschaftsform akuten Handlungsbedarf zur Abweichung durch gesellschaftsvertragliche Regelung, damit es nicht entweder zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausschluss eines Erfolg versprechenden Nachfolgers kommt. |
1. Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist die OHG für Freiberufler. Die Partnerschaftsgesellschaft gehört in die Gruppe der Personengesellschaften, sodass gemäß § 1 Abs. 4 PartGG subsidiär die Vorschriften der BGB-Gesellschaft anwendbar sind.
Gesellschaftsanteile an einer Partnerschaftsgesellschaft sind grundsätzlich nicht vererblich (vgl. § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG). Der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft kann aber nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG ausdrücklich die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils regeln. Voraussetzung ist, dass die Erben Partner i. S. von § 1 Abs. 1 und 2 PartGG sein können. Die Einschränkung des § 59a Abs. 1 BRAO hinsichtlich der zulässigen Berufsgruppen wurde für die Partnerschaftsgesellschaft durch Beschluss des BVerfG (12.1.16, 1 BvL 6/13) hinsichtlich des Zusammenschlusses mit Ärzten und Apothekern für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt, sodass die Möglichkeit bestünde, dass auch diese beiden Berufsgruppen bei einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten nachfolgefähig wären.
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