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  • 01.11.2006 | Vertragsrecht

    Der Rosenkrieg lässt sich vermeiden

    RA Lars Lindenau und RA Lars Spiller FA Steuerrecht, beide Nürnberg

    In Gesellschaftsverträgen von freiberuflichen Sozietäten finden sich zwar regelmäßig umfangreiche Nachfolge- und Abfindungsklauseln, jedoch kaum ehevertragliche Regelungen. Dies erscheint umso verwunderlicher, da statistisch fast jede zweite Ehe in Deutschland wieder geschieden wird. Dieser Beitrag zeigt die Notwendigkeit auf, ehevertragliche Regelungen in einen Gesellschaftsvertrag aufzunehmen und auf den Abschluss eines solchen Vertrages zu drängen. 

    1. Ausgangslage

    Das folgende Beispiel spiegelt die wirtschaftlichen Probleme wider, die sich bei einer Ehescheidung ergeben können: 

     

    Scheidung beim freiberuflichen Arzt

    Der 53-jährige Arzt A ist seit 25 Jahren mit seiner Ehefrau B verheiratet. Nunmehr plant A sich von seiner Frau zu trennen, um künftig mit seiner Freundin C zusammenzuleben. B will ihrerseits klare Verhältnisse schaffen und reicht bei Gericht den Scheidungsantrag ein. Die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung hatte A jedoch nicht bedacht. A hat vor 20 Jahren eine eigene Arztpraxis errichtet und vor fünf Jahren den Kollegen K mit 50 v.H. an seiner Praxis beteiligt. B ist hingegen seit der Praxiseröffnung von A Hausfrau, kümmert sich um den Haushalt im gemeinsamen Haus und um die beiden Kinder.  

     

    2. Familienrechtliche Grundlagen

    Familienrechtlich ergeben sich in der Regel diverse Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten – wie z.B. der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns (§§ 1372 ff. BGB). Gemäß § 1363 Abs. 1 BGB leben Eheleute grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie weder Gütergemeinschaft noch Gütertrennung durch Ehevertrag vereinbart haben. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden die Vermögen der einzelnen Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden. Im Falle der Scheidung hat dann der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs diesen dem anderen Ehegatten in der Regel zur Hälfte auszugleichen.