01.01.2007 | Verwaltungsgericht Berlin
MVZ-Betreiber darf nicht am Umsatz einer Apotheke beteiligt werden
Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 10.10.06 (14 A 28/06, Abruf-Nr. 063373) den Antrag eines Apothekers abgelehnt, das Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine vorläufige Apothekenbetriebserlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller beabsichtigte den Betrieb einer Apotheke im Hause eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und hatte zu diesem Zweck beim Land eine entsprechende Erlaubnis beantragt. Nachdem die zuständige Behörde die Erlaubniserteilung verweigerte, bemühte sich der Apotheker im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolglos um eine Klärung zu seinen Gunsten. |
Sachverhalt
Gegenstand des Rechtsstreits war die Anmietung von Räumlichkeiten innerhalb eines über 34 Vertragsarztsitze verfügenden MVZ. Der Antragsteller mietete die Räume zum Betrieb einer Apotheke im Frühjahr 2006 an und beantragte etwa zeitgleich beim Land Berlin die hierfür erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis. Die mit dem Betreiber des Ärztehauses vereinbarte Gesamtjahresmiete sollte 480.000 EUR betragen und sich nach den Vereinbarungen des zugrunde liegenden Mietvertrages jährlich automatisch um mehrere Prozent erhöhen.
Mit Bescheid vom 15.6.06 lehnte das Land Berlin die Erteilung der beantragten Betriebserlaubnis ab und führte zur Begründung an, der vorgelegte Mietvertrag verstoße gegen § 8 S. 2 des Apothekengesetzes (ApoG) und sei damit gemäß § 12 ApoG nichtig. Im Ergebnis könne der Antragsteller daher den durch § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG zwingend vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringen, dass er über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räumlichkeiten verfüge. Die zuständige Behörde vertrat die Ansicht, es sei ein immens hoher Mietzins vereinbart worden, welcher verdeckt am zu erwartenden Umsatz der Apotheke ausgerichtet sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Antragstellers wegen des hohen Mietzinses äußerst eng und die Gefahr illegalen Handelns nicht ausgeschlossen sei.
Anmerkungen
Das VG Berlin hat die Entscheidung der Behörde dem Grunde nach bestätigt und den Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung für rechtmäßig erklärt. Die Richter vertraten ebenfalls die Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag gemäß § 8 S. 2 i.V.m. § 12 ApoG nichtig sei und es an der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG normierten Voraussetzung für die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis fehle. So schreibe § 8 S. 2 ApoG vor, dass Mietverträge, die am Umsatz oder Gewinn ausgerichtet sind, unzulässig seien. Das Verbot der Umsatzmiete gelte dabei insbesondere für die Anmietung von Apothekenbetriebsräumen.
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