01.12.2005 | Verwaltungsgericht Köln
Beim Nebeneinander von Arztpraxis und Gewerbe ist das „Wie“ entscheidend
Zahlreiche niedergelassene Ärzte stellen wegen anhaltender wirtschaftlicher Schwierigkeiten Überlegungen an, auf welchem Weg sie sich zusätzliche Einnahmequellen verschaffen können. Häufig werden hierzu neben dem Praxisbetrieb Institute zur Ernährungs-/Diätberatung betrieben. Diese Aktivitäten stellen gewerbliche Tätigkeiten dar, die dem Arzt zwar nicht per se verboten, bei deren Ausübung allerdings einige Spielregeln zu beachten sind. Geschieht dies nicht, drohen berufsrechtliche Konsequenzen, wie ein niedergelassener Arzt vor dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln erfahren musste (21.2.05, 32 K 4638/99.T, n.rkr., Abruf-Nr. 052678). Er wurde zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 10.000 EUR verurteilt, weil er in denselben Räumlichkeiten sowohl in eigener Praxis ärztlich tätig war als auch für eine Ernährungsberatungsgesellschaft Leistungen erbracht hat. |
Sachverhalt
Der Arzt war mit 20 v.H. an einer GmbH beteiligt, die Ernährungsberatung und entsprechende Produkte anbot. Seine Frau und sein Sohn hielten die übrigen Anteile an der Gesellschaft. Die GmbH war Hauptmieterin der Räume, in denen der Arzt als Untermieter seine Praxis betrieb. Am Haus wiesen zwei Schilder, die beide den Namen des Arztes trugen, auf die Praxis und die GmbH hin: In der Anmeldung stand über der einen Hälfte des Tresens der Name der Praxis und über der anderen der Name der GmbH.
Die Anmeldung, das Wartezimmer und die Toiletten wurden gemeinsam genutzt. Die GmbH veranstaltete in diesen Räumen regelmäßig Informationsabende, bei denen der Arzt als Vortragender auftrat und wofür er von der GmbH ein Honorar erhielt. Geschäftszeiten der GmbH sowie die Zeiten der Vortragsabende fielen nicht mit den Praxisöffnungszeiten zusammen.
Anmerkungen
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Arzt gegen berufsrechtliche Vorgaben verstoßen. Niedergelassenen Ärzten sei die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zwar nicht grundsätzlich untersagt. Unvereinbar mit den Grundsätzen der Berufsordnung sind allerdings gewerbliche Tätigkeiten, die mit dem Betrieb einer Arztpraxis in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht verbunden seien. Das besondere Vertrauen, dass einem Arzt durch seine Patienten entgegengebracht wird, gründe sich unter anderem darauf, dass er unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen seine Entscheidungen nur am Wohl der Patienten orientiere. Dieses Vertrauen leide, wenn der Arzt jederzeit erkennbar für seine Patienten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit seiner Praxis eine gewerbliche Einrichtung mitbetreibt. Im Urteilsfall sei dies zum Ausdruck gekommen, durch:
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