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  • 28.01.2009 | Vorsteuerabzug

    Immobilie und freiberufliche Tätigkeit

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Bisher konnte die Vorsteuer für Eingangsleistungen bei einem teils vorsteuerschädlich, teils vorsteuerunschädlich genutzten Gebäude nur subsidiär (nach einem Schlüssel) aufgeteilt werden, soweit die Leistungsbezüge den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen nicht unmittelbar zugeordnet werden konnten. Von diesem Vorrang der gegenständlichen Zuordnung war der BFH jedoch zumindest für gebäudebezogene Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK) abgerückt (BFH 28.9.06, V R 43/03, BStBl II 07, 417), was die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass quittiert hatte. Nachdem der BFH seine Ansicht jedoch jüngst bekräftigte (BFH 22.11.07, V R 43/06, BStBl II 08, 770), schloss sich das BMF nun dieser Rechtsprechung an (BMF 30.9.08, IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl I 08, 896). Nachfolgend sollen die Auswirkungen dieser neuen Sichtweise für Freiberufler dargestellt werden.  

    1. Alte Rechtslage

    Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung waren gebäudebezogene Aufwendungen und Vorsteuer vorrangig dem zugehörigen Gebäudeteil zuzuordnen (Subsidiarität der Vorsteueraufteilung):  

     

    Beispiel 1: Direkte Zuordnung

    Arzt A hat als Kapitalanlage ein gemischt genutztes Gebäude - Gewerbefläche im Unter- und Erdgeschoss sowie Wohnungen im Obergeschoss - errichten lassen. Nach Fertigstellung optiert er hinsichtlich der Gewerbefläche zur Umsatzsteuer, während er die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet. In den HK finden sich Rechnungen für einen - die Gewerbeflächen betreffenden - Lastenaufzug sowie für - die Wohnungen betreffende - hochwertige Bodenbeläge und Badausstattungen.  

     

    Bisher mussten die erkennbar ausschließlich einen Gebäudeteil betreffenden Eingangsleistungen auch vollumfänglich dessen Nutzungs- und Vorsteuerabzugsverhältnissen zugeordnet werden. Dies galt auch für HK, sodass - soweit direkt zuordenbar - hinsichtlich einzelner Arbeiten oder Teilbeträge eine Vorsteuerermittlung im Zuordnungswege zu erfolgen hatte (Abschn. 208 Abs. 2 UStR 2008). Demnach konnte die Vorsteuer aus den Rechnungen über den Einbau des Lastenaufzugs vollständig und aus den die Bad- und Bodenbelagsarbeiten betreffenden Rechnungen gar nicht gezogen werden.  

     

    2. Neue Verfahrensweise

    Soweit es sich bei dem gebäudebezogenen Aufwand um AK oder HK handelt, kommt statt der Zuordnung fortan nur noch die einheitliche Vorsteueraufteilung in Betracht. Daher ist bei gebäudebezogenen Kosten vorab stets zu klären, ob es sich um AK/HK oder um Erhaltungsaufwand handelt: