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  • 31.08.2009 | Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Aktuelle Rechtsentwicklungen in Sachen häusliches Arbeitszimmer

    von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Die gesetzliche Regelung über den eingeschränkten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG - ist seit jeher eine der konfliktanfälligsten Vorschriften im Ertragsteuerrecht gewesen. Dies scheint sich auch nach der ab dem VZ 2007 geltenden weiteren Gesetzesverschärfung nicht geändert zu haben. Aktuell steht insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Regelung auf dem Prüfstand der Finanzrechtsprechung und des Bundesverfassungsgerichts. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuesten Rechtsentwicklungen, erläutert die Relevanz für die Beratung von Ärzten und anderen Freiberuflern und zeigt die Konsequenzen für die Beratungspraxis auf.  

    1. Auswirkungen der Gesetzesverschärfung für Freiberufler

    Seit dem VZ 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Seither sind die Steuerpflichtigen vom Abzug ausgeschlossen, die nur eine Tätigkeit ausüben und denen für einen Teilbereich dieser Tätigkeit kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht und diejenigen, die von mehreren Tätigkeiten eine im Arbeitszimmer ausüben. Für beide Fallgruppen galt bis zum VZ 2006 ein vom BVerfG gebilligter, der Höhe nach begrenzter Abzugsbetrag bis 1.250 EUR. Verfolgt man die Diskussion um die steuerverschärfende Neuregelung, entsteht der Eindruck, nur die Berufsgruppe der Lehrer sei betroffen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch die Bedeutung für die Gruppe der Freiberufler.  

     

    Für viele Freiberufler mit nur einer selbstständigen außerhäuslichen Tätigkeit kam allerdings schon nach der Altregelung kein (beschränkter) Abzug von Arbeitszimmerkosten mehr in Betracht. So steht z.B. dem selbstständig tätigen Arzt für die Erledigung der in dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Arbeiten regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen zur Verfügung (BFH 7.4.05, IV R 43/03, BFH/NV 05, 1541; ähnlich FG Baden-Württemberg 24.7.02, 1 K 153/01, n.v., zum häuslichen Arbeitszimmer eines Zahnarztes mit eigener Praxis).  

     

    Hinweis

    Ein Schreibtischarbeitsplatz in der eigenen Praxis indiziert, dass er dem Selbstständigen für alle Bereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dem Selbstständigen ist es grundsätzlich zumutbar, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen.