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  • · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer

    Voraussetzungen des Abzugs der Tagespauschale („Homeoffice-Pauschale“)

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Seit 1.1.23 können Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 6 EUR für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „überwiegend“ in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird (Homeoffice-Pauschale). Ein Abzug der Tagespauschale ist  also auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Pauschale kann bis maximal 1.260 EUR aber auch in Anspruch nehmen, wem für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. |

    1. Wen betrifft die Tagespauschale?

    Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wird aber dennoch hin und wieder von zu Hause gearbeitet, können Homeoffice-Kosten mit einer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, abgesetzt werden. Folgende Szenarien sind begünstigt:

     

    • Homeoffice-Fall: Der Steuerpflichtige ist an manchen Tagen mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice neben der Arbeit in Betrieb, Praxis oder Kanzlei betrieblich oder beruflich tätig. Das betrifft im Prinzip Arbeitnehmer und Freiberufler, die hin und wieder von zu Hause arbeiten, aber ihren „eigentlichen“ Arbeitsplatz in der Praxis, in der Kanzlei oder im Betrieb haben.
          

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