02.06.2009 | Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland
Keine Auflösung stiller Reserven
Verlegt ein Freiberufler seine inländische Betriebsstätte (bei Weiterführung des Betriebs) in das EU-Ausland, stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang einer Betriebsaufgabe gleichsteht mit der Folge der Sofortbesteuerung aller nicht realisierten stillen Reserven.
Das FG Köln (18.3.08, 1 K 4110/04, EFG 09, 259) hält eine durch den Wohnsitzwechsel innerhalb der EU ausgelöste Aufdeckung der stillen Reserven vor dem Hintergrund, dass im Falle der Verlegung der Betriebsstätte innerhalb Deutschlands keine Besteuerung erfolgt, nicht für mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) vereinbar. Das FG stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eine Regelung einzuführen, wonach latente - also noch nicht realisierte - Wertsteigerungen besteuert werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Der BFH hat im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen (I R 99/08). Das Verfahren bietet dem BFH Gelegenheit, seine bisherige abweichende Rechtsauffassung im Hinblick auf die EU-Rechtskonformität zu überdenken. (GD)