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  • 22.06.2011 | Zulassung

    Vertragsarztsitz ist steuerlich abziehbar - zum Kleinkrieg zwischen BFH und BMF

    von RA Dietmar Sedlaczek, Berlin

    Voraussichtlich am 9.8.11 wird der VIII. Senat des BFH die Frage entscheiden, ob der Kaufpreis für die Arztpraxis auch insoweit steuerlich abschreibbar ist, als er für den immateriellen Wert gezahlt wurde. Zwar hat der BFH diese Rechtsfrage bereits in einem Gerichtsbescheid vom 22.2.11 entschieden, und das i.S. der Ärzte. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Finanzverwaltung jedoch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 90a Abs. 3 FGO), sodass der Gerichtsbescheid als nicht existent gilt. Der Beitrag analysiert die Argumentation des BFH.  

    1. Der Hintergrund dieses Verfahrens

    Bekanntlich hat sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt gestellt, dass der Teil des Kaufpreises für eine Kassenarztpraxis, der auf die Vertragsarztzulassung entfällt, nicht abschreibbar ist (OFD Münster, 11.2.09, S 2172 - 152 -SD 12 33). Dieser Ansicht folgt das FG Niedersachsen, zumindest für die Fälle, in denen nur der Sitz verkauft wurde, ohne dass die Praxis insgesamt an den Erwerber übergeht (FG Niedersachsen 28.9.04,13 K 412/01).  

     

    In dem dem BFH zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte allerdings das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der gesamte Kaufpreis für eine Kassenarztpraxis abschreibbar ist. Auch soweit für den immateriellen Praxiswert ein Kaufpreisanteil gezahlt wurde, ist dieser nach den üblichen Grundsätzen für die Veräußerung von Praxen zwischen drei und fünf Jahren abschreibbar (FG Rheinland-Pfalz 9.4.08, 2 K 2649/07).  

     

    Das sieht der BFH in dem Gerichtsbescheid ähnlich. Obwohl der Bescheid unwirksam ist, bleibt er für die Praxis dennoch von erheblicher Bedeutung. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BFH von den in dem Gerichtsbescheid niedergelegten Grundsätzen abweichen wird. Aufgrund der Tatsache, dass gegen den Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist, kann man vermuten, dass das BMF zumindest im Hintergrund in das Verfahren eingeschaltet wurde. Zwischen dem BFH und dem BMF gibt es durchaus ernste Auseinandersetzungen. Auf der Wiesbadener Steuerfachtagung kann man regelmäßig erleben, dass die fachliche Diskussion persönliche Züge annimmt, weil Richter des BFH sich darüber beschweren, dass das BMF durch Gesetzesänderungen seine Rechtsprechung aushebelt. Vertreter des BMF hingegen kritisieren die Rechtsprechung des BFH auch nicht immer nur sachlich.