25.03.2010 | Zwei-Stufen-Modell
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Wird ein Mitunternehmeranteil in zwei Stufen veräußert, dann ist dieser Vorgang nach einer Entscheidung des FG Hamburg (25.11.09, 5 K 102/07, Abruf-Nr. 100850) kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge zur Erprobung des Eintretenden ausreichend ist, der Eintretende selbst sich zum Erwerb weiterer Anteile nicht verpflichtet hat und ihm ein Optionsrecht, das ihm rechtlich und wirtschaftlich den zeitnahen Erwerb weiterer Anteile gesichert hätte, nicht zusteht.
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 85 | ID 134486