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  • 01.05.2005 | Zweikontenmodell

    Steuerlicher Abzug von Zinsaufwand (Teil 1)

    von Dipl.-Finw. Bernhard Paus, Malterdingen

    Ob Zinszahlungen als Betriebsausgaben den Praxisgewinn und damit die steuerliche Belastung mindern, hängt im Einzelfall von der genauen Gestaltung des Sachverhalts ab – mitunter kommt der technischen Abwicklung der Zahlungsvorgänge eine entscheidende Bedeutung zu. Oftmals geht es für den Steuerpflichtigen beim Zinsaufwand um erhebliche Beträge, wie beispielsweise im Fall der Finanzierung einer selbst genutzten Wohnung. Um hier optimale Ergebnisse zu erreichen, ist wegen der unübersichtlichen Rechtslage eine sorgfältige und auch langfristige Planung erforderlich. Letztere werden jedoch dadurch erschwert, dass noch nicht alle Rechtsfragen geklärt sind – zum Teil werden gegen die gesetzlichen Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. 

     

    Der wichtigste Punkt ist der, dass die Berechnung der so genannten Überentnahmen, bei deren Vorliegen der Abzug betrieblicher Schuldzinsen eingeschränkt sein kann, erst am 1.1.99 beginnen soll. Das benachteiligt gerade freiberufliche Praxen, die zu diesem Stichtag bereits seit längerem bestanden haben und aus früheren Gewinnen hohes Betriebsvermögen gebildet hatten. Auch die bei vielen Freiberuflern übliche und sinnvolle Gewinnermittlung durch Überschussrechnung erleichtert es in vielen Bereichen nicht, die nötigen Berechnungen für die Ermittlung der über mehrere Jahre saldierten Überentnahmen durchzuführen. Der folgende Beitrag gibt Hinweise für Gestaltungsüberlegungen und zur Vermeidung unnötiger steuerlicher Mehrbelastungen. 

    1. Praxisrelevante Fallgruppen

    Oftmals entsteht beim Freiberufler wegen der Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie durch Erwerb bzw. Errichtung ein zusätzlicher Kreditbedarf. Hierbei stellt sich die Gestaltungsfrage, inwieweit der so ausgelöste Kreditbedarf in den Bereich der Praxis verlagert werden kann mit der Folge, dass die Zinszahlungen im steuerlichen Sinne als beruflich veranlasst anzusehen sind. Gleichzeitig muss das Entstehen von Überentnahmen vermieden werden. 

     

    Hinweis: Enthält das errichtete bzw. erworbene Gebäude neben der selbst genutzten Wohnung auch Räume für die freiberufliche Praxis, liegt eine einfachere Gestaltung darin, den nötigen Kreditbedarf bevorzugt den Praxisräumen und die vorhandenen Eigenmittel allein der selbst genutzten Wohnung zuzuordnen. Diese Maßnahme ist meist sicherer und lässt auf längere Sicht mehr Spielraum als die Verlagerung des Kredits für die selbst genutzte Wohnung in den Bereich der Praxis. Nur soweit die Kreditmittel die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der freiberuflichen Räume übersteigen, bleibt ein Bedarf für die Anwendung der im Folgenden dargestellten Gestaltungsmodelle.