· Fachbeitrag · Musterfall
Ausnutzung von schenkungsteuerlichen Freibeträgen bei einer Betriebsverpachtung
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Nach § 16 Abs. 3b EStG liegt keine Betriebsaufgabe bei einem ruhenden Betrieb vor, solange keine Aufgabe erklärt wurde und das FA keine Kenntnis von einer tatsächlichen Betriebsaufgabe hat. Der nachfolgende Praxisfall zeigt Möglichkeiten auf, einen ruhenden Betrieb beizubehalten und dennoch das Vermögen vorab ‒ zur Ausnutzung von schenkungsteuerlichen Begünstigungen ‒ teilweise zu verteilen. |
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Der Vater verpachtet eine Apotheke an die Tochter (Betriebsverpachtung = ruhender Betrieb). Ab 1.1.23 soll die Tochter das Unternehmen inklusive aller Grundstücke und Gebäude (betrieblich und privat genutzt) unentgeltlich erhalten. Der Vater überlegt, Grundstücke und Gebäude noch hälftig ‒ vor Übertragung auf die Tochter ‒ auf die Ehefrau zu übertragen, um die Schenkungsteuerfreibeträge zu nutzen und fragt, ob dies für die Betriebsverpachtung schädlich sein kann.
Gestaltungsfrage: Wird die Verpachtung damit beendet oder kann sie als „Ehegatten-GbR“ bis zur eigentlichen Übertragung auf die Tochter fortgeführt werden? |
1. Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung
Eine Betriebsverpachtung mit der Folge eines Wahlrechts nach § 16 Abs. 3b EStG, den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch Erklärung herbeizuführen, liegt vor, wenn und solange ein zunächst vom Verpächter oder seinem unentgeltlichen Rechtsvorgänger (BFH 17.10.91, IV R 97/89, BStBl II 92, 392) bewirtschafteter Betrieb oder Teilbetrieb mit seinen wesentlichen ‒ funktionalen ‒ Betriebsgrundlagen im Ganzen an einen anderen verpachtet wird, und der Betrieb objektiv in der bisherigen Form fortgeführt werden kann.
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