Der steuerliche Übertragungsstichtag bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG in Abhängigkeit vom Bilanzstichtag der Bilanz, die der Verschmelzung zugrunde liegt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags hat insoweit keinen Einfluss auf den steuerlich bestimmten Übertragungsstichtag und den zu diesem Zeitpunkt festzustellenden Endbestand des steuerlichen Einlagekontos (FG Düsseldorf 13.3.24, 7 K 2491/21 F).
Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, kann keine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für sein Gehalt muss die Lohnsteuer individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet und ...
Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.24 wurde die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte ab dem 1.1.24 von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Es handelt sich hierbei um eine ...
Ab 2024 wird für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung eine starre Frist von zwei Jahren eingeführt. Der Unternehmer kann den Verzicht bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gegenüber dem FA erklären. Der Verzicht gilt für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Verzichtserklärung kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“ vom 27.3.24).
Für die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist nicht erforderlich, dass die jeweilige Leistung bzw. der jeweilige Leistende den gesamten Behandlungsprozess abdeckt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung einen ...
Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist bei Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder bei KGaA i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG der Betrag des ...
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Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen (BFH 12.3.24, VIII R 1/21).