Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt (FG Hamburg 12.6.24, 1 K 141/22, rkr.).
Die Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten. Die steuerliche Anerkennung des Darlehens war abzulehnen, ...
Verluste aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, können im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebsausgaben sein. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Abzugs ...
Der BFH (6.5.24, III R 7/22) hat entschieden, dass nachträgliche Betriebsausgaben auch dann abziehbar sind, wenn ein Betrieb unentgeltlich übertragen wurde. In einem aktuellen Fall durfte eine Unternehmerin trotz Rückübertragung ihres Malerbetriebs an den Vater noch Jahre später geleistete Zahlungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Das FinMin Schleswig-Holstein (2.7.24, VI 3010 - S 2240 - 190) hat neue Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern veröffentlicht. Die Verfügung klärt unter anderem, welche Einkunftsarten für ...
Das FG München (15.3.23, 1 K 661/21) hat entschieden, dass eine weitere Außenprüfung bei einer als Großbetrieb eingestuften Anwaltsgesellschaft rechtmäßig ist. Trotz des Einspruchs der Klägerin, die sich durch ...
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Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt. Dies gilt im Handelsrecht und im Steuerrecht auch bei der umsatzsteuerlichen Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Die Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse usw. bleibt unverändert bei 10 Jahren (§ 147 Abs. 3 AO n. F.). Diese Änderungen sieht das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ vor, dem der Bundesrat am 18.10.24 zugestimmt hat.