Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt. Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der ...
Das BMF (4.9.24, IV C 2 - S 2742/19/10004: 003) hat seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet. Inkongruente Gewinnausschüttungen sind – wie bislang – ...
Durch die Definition des § 9 Abs. 6 S. 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin wegen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen früherer Rechtsprechung des BFH einen Anspruch auf ...
Wird einem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn lediglich Sachlohn gewährt (z. B. durch Gestellung eines auch privat nutzbaren Pkw), kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegen, da nach der Rechtsprechung des BAG (25.5.16, 5 AZR 135/16) die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs nur in Geld möglich sein dürfte. Für die Frage des Sozialversicherungsbeitrags kommt es aber nur auf den Arbeitsentgeltanspruch und nicht auf einen eventuell daneben bestehenden Anspruch nach Mindestlohngesetz an (LSG ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
In den letzten Jahren ist eine Tendenz zu erkennen, wonach die DRV Bund und das BSG die Beauftragung von freien Mitarbeitern und Honorarkräften zunehmend als abhängige Beschäftigung und damit als ...
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Das BVerfG 18.7.24. 1 BvR 1314/23) hat ein Urteil des AG Düsseldorf aufgehoben, in dem eine Frau zur Zahlung von Ausfallhonorar und Inkassokosten verurteilt worden war. Das Gericht sah eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG als gegeben, das AG die Gründe für das Bestreiten der Forderung auch nach einer Anhörungsrüge nicht gewürdigt hatte.