· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Viele Neuregelungen für Personengesellschaften im Verfahrensrecht
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Die meisten Freiberufler üben ihre Tätigkeit durch Personengesellschaften aus. Das bedeutete bisher Probleme bei Bekanntgabe der Gewinnfeststellungsbescheide und auch bei der Einspruchsbefugnis. Da durch das MoPeG zum 1.1.24 die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften neu geregelt wurde, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, auch viele verfahrensrechtlich bedeutsame Vorschriften der AO durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz grundlegend zu ändern. PFB stellt Ihnen die praxisrelevanten Neuerungen für Freiberufler vor. |
1. Neue Unterscheidung: Rechtsfähig oder nicht?
Durch das MoPeG werden seit 2024 zivilrechtlich rechtsfähige (§ 705 BGB) und nicht rechtsfähige (§ 740 BGB) Personengesellschaften voneinander unterschieden. Viele Steuergesetze kennen diese Unterscheidung nicht und verwenden oft nur den Begriff „Personenvereinigung“. Um im Gegensatz zum Zivilrecht weiterhin unter den Begriff der Personenvereinigung alle Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit definieren zu können, wurde ab 2024 ein neuer § 14a AO eingeführt. Dieser enthält eine Legaldefinition des steuerlichen Begriffs „Personenvereinigung“, wobei eine Unterscheidung in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen vorgenommen wird.
MERKE | Rechtsfähige Personenvereinigungen sind z. B. zivilrechtlich rechtsfähige Personengesellschaften, Gesellschaften i. S. d. § 705 BGB, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Zu den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zählen z. B. Bruchteils-, Güter- und Erbengemeinschaften (§ 14a Abs. 2 und 3 AO). |
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