· Fachbeitrag · Abgeltungsteuer
Die Versteuerung von Zinsen aus Privatdarlehen
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Häufig kommt es vor, dass unternehmerisch tätige Familienangehörige finanziell unterstützt werden. Dabei werden oft auch Darlehen gewährt ‒ manchmal unverzinslich, meistens jedoch zu einem marktüblichen oder etwas günstigeren Zinssatz. Die vereinnahmten Zinsen sind steuerpflichtig. Doch anders als Banken sind private Darlehensnehmer und -schuldner nicht verpflichtet, von den laufenden Zinszahlungen für ein Privatdarlehen die 25%ige Abgeltungsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen. Welche Regelungen bezüglich der Versteuerung gelten, erklärt dieser Beitrag. |
1. Pauschaler oder persönlicher Steuersatz?
Der Darlehensgeber muss die vereinnahmten Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren und hierzu die entsprechenden Angaben in der „Anlage KAP“ machen. Die Zinsen sind entweder mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % oder mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig. Dies ist abhängig davon, wie der Darlehensnehmer das Darlehen verwendet:
- Der Darlehensnehmer verwendet das Darlehen nicht für Zwecke der Einkunftserzielung und kann daher die Schuldzinsen auch nicht steuerlich geltend machen. In diesem Fall unterliegen die Zinsen beim Darlehensgeber dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Sie werden im Rahmen der Steuerveranlagung nicht wie andere Einkünfte bei der Einkunftsermittlung erfasst, sondern gesondert von den übrigen Einkünften mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % belastet. Einzutragen sind die Zinsen in der „Anlage KAP“ in Zeile 18 (2021, 2022).
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