· Fachbeitrag · Architektenverträge
Ist das Ausfallhonorar bei gekündigten Verträgen umsatzsteuerpflichtig?
von RAin Kornelia Reinke, Bonn, www.schiffer.de
| Macht der Besteller von seinem freien Kündigungsrecht Gebrauch, ist der Architekt nach § 649 S. 2 BGB berechtigt, auch für die nicht erbrachten Leistungen Honorar zu verlangen - jedoch unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. 2007 hat der BGH (22.11.07, VII ZR 83/05, BauR 08, 506) entschieden, dass dieses Honorar nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Ein neues Urteil des BFH (16.1.14, V R 22/13) hat nun für Unruhe gesorgt, da die Finanzverwaltung in einigen Bundesländern von der BGH-Rechtsprechung abweichen will. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die Rechtsprechung von BGH und BFH wirklich auseinandergehen. |
1. Vorzeitig beendete Verträge aus zivilrechtlicher Sicht
Der Architektenvertrag ist als eigener Vertragstyp nicht im BGB geregelt. Er ist rechtlich als Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB einzuordnen und kann sowohl von Seiten des Bestellers als auch von Seiten des Architekten gekündigt werden. Die Rechtsfolgen der Kündigung, insbesondere der Anspruch auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen nach Ausspruch der Kündigung, sind vom jeweiligen Kündigungsgrund abhängig.
1.1 Rechtsnatur des Architektenvertrages
Es gibt keine speziellen Normen für den Architektenvertrag. Auch die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) enthält keine Regelungen zu Inhalt oder Umfang eines Architektenvertrags. Die HOAI regelt lediglich die Höhe der Vergütung der vom Architekten erbrachten Leistung. Sie setzt als Gebührenordnung somit einen Vertrag voraus.
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