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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Fahrtkostenermittlung, wenn der Arzt auf dem Weg in die Praxis noch beim Patienten vorbeischaut

    | Der BFH (19.5.15, VIII R 12/13 ) musste unlängst entscheiden, in welcher Höhe Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu berücksichtigen sind, die mit Mandantenbesuchen verbunden wurden (Umweg-/Dreiecksfahrten). Dabei stellte er u. a. heraus, dass bei Umwegfahrten nur die Aufwendungen für die zusätzlich gefahrene Strecke nach Reisekostengrundsätzen anzuerkennen sind. | 

    1. Volle Entfernungspauschale und Umwegkilometer

    Macht ein Arzt Hausbesuche, verbindet er das ebenfalls häufig mit dem Weg zwischen Praxis und Zuhause. Von den verschiedenen möglichen Berechnungsweisen kommt nach Meinung des BFH nur diese in Betracht: Bei Dreiecksfahrten handelt es sich primär um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, für die der Betriebsausgabenabzug auf 0,30 EUR je Entfernungskilometer begrenzt ist. Nur für die Mehrkilometer sind die tatsächlichen Kosten voll als Betriebsausgabe abziehbar.

     

    • Beispiel

    Arzt A fährt mit dem betrieblichen Kfz an 220 Tagen im Jahr in seine Praxis (verkehrsgünstigste Strecke: 15 km). Die Hin- und Rückfahren verbindet er mit Hausbesuchen bei Patienten. Hierdurch kommen 350 Umwegkilometer im Jahr zusammen. Die tatsächlichen Aufwendungen pro km betragen 1,20 EUR.

     

    15 km x 220 x 0,30 EUR

    990 EUR

    350 km 1,20 EUR

    420 EUR

    Summe

    1.410 EUR

     

     

    Soweit der Anwendungsbereich der Entfernungspauschale reicht, sind die tatsächlichen Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Sämtliche Pkw-Aufwendungen gelten als mit der Pauschale abgegolten.

     

    Es gibt allerdings Ausnahmen von der Abgeltungswirkung:

     

    • § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 EStG: Die Pauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG.

     

    • § 9 Abs. 2 S. 3 EStG: Behinderte Arbeitnehmer (ab einem GdB von 70 oder 50 mit Merkzeichen „G“) haben ein Wahlrecht zwischen der Pauschale und den tatsächlichen Aufwendungen.

    2. Ansatz der halben Entfernungspauschale

    Ein Ansatz der hälftigen Entfernungspauschale - wie im Besprechungsfall vom FA vertreten - kommt nach Auffassung des BMF (a.a.O., Tz. 1.4 mit Verweis auf H 9.10 LStH „Fahrtkosten - bei einfacher Fahrt“) in Betracht, wenn der Pkw lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt wird, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Selbstständigen endet. Dies war hier im Entscheidungsfall des BFH nicht so, weil der überwiegende Zweck der Dreiecksfahrten das Aufsuchen der Betriebsstätte war.

     

    Fahrten, die nach Reisekostengrundsätzen zu berechnen sind, liegen somit vor, wenn hinsichtlich Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte nicht im Vordergrund steht. In diesem Fall wäre die Berechnungsweise des FA insoweit zutreffend gewesen, für die Hin- oder Rückfahrt die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen.

     

    • Beispiel (Abwandlung)

    Der niedergelassene Arzt und Honorararzt B fährt von Zuhause ins Krankenhaus, operiert dort von 9 bis 16 Uhr und fährt anschließend noch für eine Stunde in die Praxis.

     

    Hier hat der Zweck der Hinfahrt nicht überwiegend dem Aufsuchen der Praxis gedient. Daher sind insoweit die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Die Rückfahrt ist eine Fahrt zwischen Praxis und Wohnung (daher nur 0,15 EUR):

     

    Hinfahrt: 20 km x 1,2 EUR

    24,00 EUR

    Rückfahrt: 15 km x 0,15

    2,25 EUR

    Summe

    26,25 EUR

     

     
    Quelle: ID 43797384