· Nachricht · Einkommensteuer
Bonuszahlungen von Krankenkasse als Sonderausgaben
von StB Christian Herold, Herten, www.steuerrat24.de
| 2016 hatte der BFH (1.6.16, X R 17/15 ) entschieden, dass in bestimmten Fällen Bonuszahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Das heißt, sie sind „sonderausgabenneutral.“ Jüngst hat sich immer wieder die Frage gestellt, welche Daten die Krankenkassen insoweit an den Fiskus übermitteln, ob die Finanzämter in Altfällen entsprechende Bescheide „von Amts wegen“ ändern und ob Steuerzahler auch die für 2017 übermittelten Daten überprüfen sollten. Nachfolgend wird auf diese Fragen sowie auf verbleibende Streitpunkte zum Thema „Bonuszahlungen“ eingegangen. |
1. Grundsätze
Auf die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben. Als Beitragsrückerstattungen gelten ebenfalls Prämienzahlungen nach § 53 SGB V bei Wahltarifen. Laut BMF (6.12.16, IV C 3 - S 2221/12/10008) gilt:
- Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.
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