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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Änderung von Steuerbescheiden

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Der BFH hat in zwei Entscheidungen die Regelungen für die Änderung von Steuerbescheiden weiterentwickelt. In dem einen Fall (BFH 6.5.24, III R 14/22) ging es um die Frage, ob die Art und Weise, wie der Steuerpflichtige seinen Gewinn ermittelt, eine Änderung wegen nachträglichen Bekanntwerdens rechtfertigt. Im zweiten Fall (BFH 20.2.24, IX R 20/23) ging es um die Änderung im Anschluss an eine fehlerhafte Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten. |

    1. Mangelhafte Gewinnermittlung

    Wie ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache, die ‒ wird sie dem FA nachträglich bekannt ‒ zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann (BFH 6.5.24, III R 14/22).

     

    1 Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    • Sachverhalt

    Der Kläger ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Das FA veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das FA änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dem folgte der BFH im Grundsatz.