· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Einbringung von Wirtschaftsgütern ins Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Wird ein Wirtschaftsgut in eine Personengesellschaft eingebracht, kann dies ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang sein. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Einbringung verbucht wird. Die Finanzverwaltung hat hierzu, ausgelöst durch die jüngere BFH-Rechtsprechung, ihre Ansicht geändert. Der Beitrag setzt sich mit den Konsequenzen auseinander. |
1. Bisherige Rechtslage und BFH-Rechtsprechung
Bringt der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, war dieser Vorgang bislang als entgeltlicher Vorgang (= Tausch) und nicht als Einlage zu bewerten. Er führte zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht wurden (BMF 11.7.11, BStBl I 11, 713).
Nach den Urteilen des BFH (29.7.15, IV R 15/14 und 4.2.16, IV R 46/12) ist eine Einbringungen gegen Gutschrift auf Kapitalkonto II dagegen als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Das BMF schließt sich dem an (BMF 26.7.16, IV C 6 - S 2178/09/10001).
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