· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Neue gesetzliche Anforderungen an die erste Berufsausbildung ab 2015
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
| Der Gesetzgeber will die erste Berufsausbildung/das Erststudium der privaten Lebensführung zuordnen. Der konkrete Veranlassungszusammenhang zu einer späterer Erwerbstätigkeit sei typischerweise nicht hinreichend konkret, um diesen Bereich im Rahmen der Einkünfteermittlung zu regeln. Um eine klare Grenzlinie zu ziehen, hat der Gesetzgeber im AO-ÄnderungG vom 22.12.14 mit Wirkung vom 1.1.15 Mindestanforderungen an den Begriff der ersten Berufsausbildung in §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG festgelegt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten. |
1. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung
Der BFH hatte 2011 in mehreren Entscheidungen - trotz des Gegensteuerns des Gesetzgebers in § 12 Nr. 5 EStG a.F. - auch für Erstausbildungskosten den Abzug aus Erwerbsaufwendungen bei fehlender privater Mitveranlassung zugelassen. Die entschiedenen Sachverhalte zeichneten sich jeweils dadurch aus, dass hohe Ausbildungskosten (Pilotenausbildung und Medizinstudium) eingesetzt wurden, um anschließend hohe steuerpflichtige Gehälter zu erzielen.
Die Reaktion des Gesetzgebers ließ nicht lange auf sich warten: Um einen unbegrenzten Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu verhindern (vgl. BeitrRLUmsG BT-Drs. 17/7524 S. 5 und 10), wurden generelle Abzugsverbote (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG) für Erstausbildungskosten in das EStG aufgenommen, die rückwirkend ab 2004 gelten (§ 52 Abs. 12 S. 11, Abs. 22 S. 5, Abs. 30a EStG). Die Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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